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Bezirksjugendordnung (BzJO) Generator

Generator DLRG Bezirksjugendordnung (BzJO)

Name des Bezirks

DLRG Bezirk e.V.
Jugendparagraph in der Satzung des Bezirks Musterstadt: §

Wirksamkeit

Inkrafttreten der Jugendordnung am in
Zustimmung des Bezirksvorstands am in

Änderungen hervorheben
Erweiterte Optionen und Anmerkungen hervorheben

Die Jugendordnung wird automatisch angepasst.

Diese Mustersatzung soll eine Richtlinie für euch sein, auf der Ihr aufbauen könnt. Mustersatzungen passen nicht zu jeder Bezirksjugend. Ihr solltet euch gründlich mit der Jugendordnung auseinander setzen und die aus eurer Sicht sinnvollen Änderungen mit eurem Ortsgruppenvorstand, Bezirksjugendvorstand und Landesjugendvorstand besprechen.

Bezirksjugendordnung (BzJO) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Musterstadt e.V.

Präambel

Die Bezirksjugendordnung basiert auf § 11 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft im Bezirk Musterstadt e.V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“. Die DLRG-Jugend verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Wir stehen für ein respektvolles und vielfältiges Miteinander. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbeziehungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers).

§1 Name und Mitgliedschaft

Der Jugend der DLRG im Bezirk Musterstadt e.V. (nachfolgend Bezirksjugend genannt) gehören alle Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter und benannten Mitarbeiter als Mitglieder an.

§ 2 Ziele und Inhalte

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG JugendEs geht hier um das Leitbild der DLRG Jugend, Bundesebene bestimmt.

§ 3 Selbständigkeit

Die Bezirksjugend arbeitet selbständig gemäß § 12 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und ehrenamtlich. Sie verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

§ 4 Ordnungsvorschrift

  1. In der Bezirksjugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 JahrenGemäß Vorgabe der Landesjugendordnung und die von ihnen gewählten Vertreter das Recht zu wählen und abzustimmen.
  2. Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren. Die Positionen des Vorsitzenden und des Ressortleiters Wirtschaft und Finanzen können ab 18 Jahren bekleidet werden.Das Mindestalter sollte hier auf 18 Jahre festgelegt werden, da andernfalls keine Bankvollmachten erteilt werden können und die Jugend in finanziellen Belangen nicht handlungsfähig ist.
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig.

§ 5 Organe

  1. Organe der Bezirksjugend sind:
    1. der Bezirksjugendtag (§ 6)
    2. der Bezirksjugendrat (§ 7)
    3. der Bezirksjugendvorstand (§ 8)

§ 6 Bezirksjugendtag

  1. Der Bezirksjugendtag ist das höchste Organ der Bezirksjugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt auf Grundlage des Leitbildes die Aufgaben der Bezirksjugend.
  2. Der Bezirksjugendtag wird aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppenjugend gebildet. Der ordentliche Bezirksjugendtag findet jährlich und zwar möglichst vor einer Mitgliederversammlung des DLRG Bezirks Musterstadt e.V. statt.
  3. Die Einberufung des ordentlichen Bezirksjugendtages erfolgt in Textform mit dem Delegiertenschlüssel und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Tagung.
  4. Anträge zum ordentlichen Bezirksjugendtag müssen in Textform spätestens zwei Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Bezirksjugendtages gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
  5. Ein außerordentlicher Bezirksjugendtag muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden:
    1. auf Antrag in Textform von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Ortsgruppenjugendvorsitzenden.
    2. auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes.
    3. wenn mehr als 50% der gewählten Bezirksjugendvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
    4. zur Durchführung von Neuwahlen bei Rücktritt aller Bezirksjugendvorstandsmitglieder.
    5. wenn der Bezirksjugendrat dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
  6. Die Einberufung des außerordentlichen Bezirksjugendtages erfolgt in Textform mit dem Delegiertenschlüssel und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Tagung.
  7. Anträge zum außerordentlichen Bezirksjugendtag müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Bezirksjugendtages gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
  8. Der Bezirksjugendtag setzt sich zusammen aus den von den Ortsgruppenjugenden gewählten Delegierten (ihre Wahl ist durch ein Wahlprotokoll nachzuweisen) und den Mitgliedern des Bezirksjugendrates.
  9. Die Ortsgruppenjugenden haben je angefangene 100 MitgliederBewährt hat sich eine Stimme je angefangene 100 Mitglieder. Je nach örtlichen Gegebenheiten, Ortsgruppengröße, kann hiervon abgewichen werden. eine Stimme auf der Grundlage der offiziellen Mitgliederstatistik des Bezirks Musterstadt
  10. Die Ausübung des Stimmrechts setzt eine verabschiedete Jugendordnung in der jeweiligen Ortsgruppe voraus.
  11. Der Bezirksjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
  12. Aufgaben des ordentlichen Bezirksjugendtages sind:
    • Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes
    • Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfberichtes
    • Entlastung des Bezirksjugendvorstandes
    • Wahl der Bezirksjugendvorstandsmitglieder
    • Wahl von mindestens zwei und maximal drei Revisoren
    • Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
    • Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Änderung Bezirksjugendordnung und Bezirksjugendgeschäftsordnung
  13. Der Bezirksjugendtag wird vom Bezirksjugendvorsitzenden geführt. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Bezirksjugendvorsitzende. Über jeden Bezirksjugendtag ist ein Protokoll zu führen, das in Abschrift dem Bezirksvorstand vorzulegen ist.
  14. Die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes nach § 8, Abs. 2, a – d werden vom Jugendtag in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Bezirksjugendtag gewählt. Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden. Mit dieser Formulierung wird festgelegt, dass grundsätzlich geheim gewählt wird. Eine offene Wahl ist dennoch möglich, wenn diese beantragt wird; widersprechen dem Antrag jedoch fünf oder mehr Mitglieder ist der Antrag auf offene Wahl abgelehnt abgelehnt und es muss geheim gewählt werden.
  15. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat eine Wahlleitung zu bestimmen, die während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten einer Tagungsleitung hat.
  16. Wiederwahl ist zulässig.
  17. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein – Stimmen; Enthaltungen werden nicht mitgezählt) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch das jüngste anwesende, stimmberechtigte Mitglied zu ziehende Los.

§ 7 Bezirksjugendrat

  1. Der Bezirksjugendrat wird aus den Jugendvorsitzenden der Ortsgruppen oder deren Vertretern sowie einem stimmberechtigten Mitglied des Ortsgruppenjugendvorstandes und den Mitgliedern des Bezirksjugendvorstandes gebildet.
  2. Der Bezirksjugendrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; in den Jahren, in denen ein ordentlicher Bezirksjugendtag stattfindet, kann der Bezirksjugendrat zusammentreten. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Bezirksjugendrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
  3. Die Einberufung des ordentlichen Bezirksjugendrates erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Tagung.
  4. Anträge zum ordentlichen Bezirksjugendrat müssen in Textform spätestens zwei Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Bezirksjugendrates gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
  5. Ein außerordentlicher Bezirksjugendrat muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden:
    • auf einen Antrag in Textform von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Ortsgruppenjugendvorsitzenden.
    • auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes.
  6. Die Einberufung des außerordentlichen Bezirksjugendrates erfolgt in Textform mit dem Delegiertenschlüssel und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Tagung.
  7. Anträge zum außerordentlichen Bezirksjugendrat müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Bezirksjugendrates gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
  8. Aufgaben des Bezirksjugendrates sind die Beratung und Beschlussfassung aller Angelegenheiten, die nicht dem Bezirksjugendtag vorbehalten sind, insbesondere:
    • Erarbeitung von Richtlinien für den Bezirksjugendvorstand
    • Kontrolle der Arbeit des Bezirksjugendvorstandes
    • Beschlussfassung über gesonderte Maßnahmen der Bezirksjugend
    • Bestätigung von Nachfolgern vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes, die vom Bezirksjugendvorstand eingesetzt wurden.

§ 8 Bezirksjugendvorstand

  1. Der Bezirksjugendvorstand ist für die gesamten Belange der Jugendarbeit innerhalb des Bezirks Musterstadt e.V. der DLRG zuständig.
  2. Der Bezirksjugendvorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden der Bezirksjugend. Er vertritt die Bezirksjugend im Bezirksvorstand. Seine Aufgabe ist es, die Jugendarbeit mit dem Bezirksvorstand abzustimmen und die Bezirksjugend nach außen zu vertreten.
    • dem vom Bezirksvorstand bestellten Vertreter.
  3. Folgende Ressorts sollen gebildet werden:
    • Wirtschaft und Finanzen
    • Schwimmen, Retten und Sport
    • Lehrgangs- und Bildungsarbeit
    • Kindergruppenarbeit
    • Fahrten, Lager und internationale Begegnungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
  4. Ressorts können in Personalunion geführt werden; es können aber höchstens zwei Ressorts zusammengefasst werden. Die Position des Bezirksjugendvorsitzenden und das Ressort Finanzen können nicht in Personalunion ausgeführt werden. Für die Ressorts können auch Stellvertreter gewählt werden. Daneben können weitere Personen gewählt werden, die keinem Ressort direkt zugeordnet werden, aber der allgemeinen Unterstützung des Bezirksjugendvorstandes, insbesondere bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen dienen.
  5. Die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes werden vom ordentlichen Bezirksjugendtag für die Dauer von einen Jahr gewählt. Beim Ausscheiden eines Bezirksjugendvorstandsmitglieds kann der Bezirksjugendvorstand das Amt bis zum nächsten Bezirksjugendtag kommissarisch besetzen. Die Amtszeit einer Wahlfunktion endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges.
  6. Der Bezirksjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Bezirks Musterstadt e.V. der DLRG, der Bezirksjugendordnung, der Bezirksjugendgeschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Bezirksjugendtages bzw. des Bezirksjugendrates und ist dem Bezirksvorstand gegenüber verantwortlich.
  7. Der Bezirksjugendvorstand tritt zusammen, wenn es das Interesse der Bezirksjugend erfordert. Die Sitzungen sind verbandsöffentlich.
  8. Zur Wahrnehmung eindeutig abgegrenzter Aufgaben kann der Bezirksjugendvorstand Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Bezirksjugendvorstandes.

§ 9 Verhältnis zum Stammverband und zur DLRG-Jugend

Die Bezirksjugend ist fester Bestandteil des DLRG Bezirks Musterstadt e.V. und falls in der BzJO, der LJO und der Ordnung der DLRG-Jugend, Bundesebene nicht weiter geregelt, an dessen Satzung gebunden.

§ 10 Ortsgruppenjugendordnungen

  1. Die Jugendordnungen der Ortsgruppen müssen in ihren Kernpunkten im Einklang mit der Bezirksjugendordnung stehen. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichten sich die Ortsgruppen, ihre Jugendordnung dem Bezirksjugendvorstand vorzulegen.
  2. Kernpunkte sind:
    • Ziele und Inhalte,
    • Selbständigkeit,
    • demokratische Wahlen.
  3. Sollte eine Ortsgruppe keine Jugendordnung haben, so gilt die Bezirksjugendordnung sinngemäß. Analog gilt dies auch bei Zweifelsfragen.

§ 11 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur durch den ordentlichen Bezirksjugendtag oder einen speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Bezirksjugendtag beschlossen werden; sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sowie des Bezirksrates des Bezirks Musterstadt e.V. der DLRG.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung der Bezirksjugend kann nur durch einen zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bezirksjugendtag beschlossen werden; sie bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Das Vermögen der Bezirksjugend verwaltet bis zu einer Neugründung der Bezirk Musterstadt e.V. der DLRG.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung trat durch Beschlussfassung des ordentlichen Bezirksjugendtages am [Datum angeben] in Musterstadt in Kraft. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Bezirksjugendordnung ihre Gültigkeit.

Der Bezirksrat gab seine Zustimmung in Musterstadt am [Datum angeben].

Hinweis: Der Bezirksjugendvorstand ist kein Vorstand nach § 26 BGB.

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