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Ortsgruppenjugendordnung (OGJO) Generator

Generator DLRG Ortsgruppenjugendordnung (OGJO)

Name der Ortsgruppe

DLRG   e.V.

Jugendparagraph in der Satzung der Ortsgruppe Musterstadt: §

Wirksamkeit

Inkrafttreten der Jugendordnung am in
Zustimmung des Ortsgruppen Vorstands am in

Änderungen hervorheben
Erweiterte Optionen und Anmerkungen hervorheben

Die Jugendordnung wird automatisch angepasst.

Diese Mustersatzung soll eine Richtlinie für euch sein, auf der Ihr aufbauen könnt. Mustersatzungen passen nicht zu jeder Ortsgruppen Jugend. Ihr solltet euch gründlich mit der Jugendordnung auseinander setzen und die aus eurer Sicht sinnvollen Änderungen mit eurem Ortsgruppenvorstand, Bezirksjugendvorstand und Landesjugendvorstand besprechen.

Ortsgruppenjugendordnung (OGJO) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Musterstadt e.V.

Präambel

Die Ortsgruppenjugendordnung basiert auf § 11 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Musterstadt e.V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“. Die Jugend der DLRG in der Ortsgruppe Musterstadt e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Wir stehen für ein respektvolles und vielfältiges Miteinander. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbeziehungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers).

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Der Jugend der DLRG in der Ortsgruppe Musterstadt e.V. (nachfolgend Ortsgruppenjugend genannt) gehören alle Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter und benannten Mitarbeiter als Mitglieder an.

§ 2 Ziele und Inhalte

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG-JugendEs geht hier um das Leitbild der DLRG-Jugend, Bundesebene bestimmt.

§ 3 Selbständigkeit

Die Ortsgruppenjugend arbeitet selbständig gemäß § 12 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und ehrenamtlich. Sie verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

§ 4 Ordnungsvorschrift

  1. In der Ortsgruppenjugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 JahrenGemäß Vorgabe der Landesjugendordnung und die von ihnen gewählten Vertreter das Recht zu wählen und abzustimmen.
  2. Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 16 Jahren. Die Positionen des Vorsitzenden und des Ressortleiters Wirtschaft und Finanzen können ab 18 Jahren bekleidet werden.Das Mindestalter sollte hier auf 18 Jahre festgelegt werden, da andernfalls keine Bankvollmachten erteilt werden können und die Jugend in finanziellen Belangen nicht handlungsfähig ist.
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig

§ 5 Organe

  1. Organe der Ortsgruppenjugend sind:
    1. der Ortsgruppenjugendtag (§ 6)
    2. der Ortsgruppenjugendvorstand (§ 7)

§ 6 Ortsgruppenjugendtag

  1. Der Ortsgruppenjugendtag ist das höchste Organ der Ortsgruppenjugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt auf Grundlage des Leitbildes die Aufgaben der Ortsgruppenjugend.
  2. Der Ortsgruppenjugendtag wird aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppenjugend gebildet. Der ordentliche Ortsgruppenjugendtag findet jährlich und zwar möglichst vor einer Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Musterstadt e.V. statt.
  3. Die Einberufung des ordentlichen Ortsgruppenjugendtages erfolgt in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Tagung.
  4. Anträge zum ordentlichen Ortsgruppenjugendtag müssen in Textform spätestens zwei Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Ortsgruppenjugendtages gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
  5. Ein außerordentlicher Ortsgruppenjugendtag muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden:
    1. auf Antrag in Textform von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Ortsgruppenjugendmitglieder.
    2. auf Beschluss des Ortsgruppenjugendvorstandes.
    3. wenn mehr als 50% der gewählten Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
    4. zur Durchführung von Neuwahlen bei Rücktritt aller Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieder.
  6. Die Einberufung des außerordentlichen Ortsgruppenjugendtages erfolgt in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Tagung.
  7. Anträge zum außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Ortsgruppenjugendtages gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
  8. Der Ortsgruppenjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
  9. Aufgaben des ordentlichen Ortsgruppenjugendtages sind:
    1. Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes
    2. Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfberichtes
    3. Entlastung des Ortsgruppenjugendvorstandes
    4. Wahl der Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieder
    5. Wahl von mindestens zwei und maximal drei Revisoren
    6. Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag
    7. Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  10. Änderung Ortsgruppenjugendordnung und Ortsgruppenjugendgeschäftsordnung
  11. Der Ortsgruppenjugendtag wird vom Ortsgruppenjugendvorsitzenden geführt. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Ortsgruppenjugendvorsitzende. Über jeden Ortsgruppenjugendtag ist ein Protokoll zu führen, das in Abschrift dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen ist.
  12. Die Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes nach § 7, Abs. 2, a – d werden vom Ortsgruppenjugendtag in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Ortsgruppenjugendtag gewählt. Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden. Mit dieser Formulierung wird festgelegt, dass grundsätzlich geheim gewählt wird. Eine offene Wahl ist dennoch möglich, wenn diese beantragt wird; widersprechen dem Antrag jedoch fünf oder mehr Mitglieder ist der Antrag auf offene Wahl abgelehnt abgelehnt und es muss geheim gewählt werden.
  13. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat eine Wahlleitung zu bestimmen, die während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten einer Tagungsleitung hat.
  14. Wiederwahl ist zulässig.
  15. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein- Stimmen; Enthaltungen werden nicht mitgezählt) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch das jüngste anwesende, stimmberechtigte Mitglied zu ziehende Los.

§ 7 Ortsgruppenjugendvorstand

  1. Der Ortsgruppenjugendvorstand ist für die gesamten Belange der Jugendarbeit innerhalb der Ortsgruppe Musterstadt e.V. der DLRG zuständig.
  2. Der Ortsgruppenjugendvorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend. Er vertritt die Ortsgruppenjugend im Ortsgruppenvorstand. Seine Aufgabe ist es, die Jugendarbeit mit dem Ortsgruppenvorstand abzustimmen und die Ortsgruppenjugend nach außen zu vertreten.
    2. dem vom Ortsgruppenvorstand bestellten Vertreter.
  3. Folgende Ressorts sollen gebildet werden:
    1. Wirtschaft und Finanzen
    2. Schwimmen, Retten und Sport
    3. Lehrgangs- und Bildungsarbeit
    4. Kindergruppenarbeit
    5. Fahrten, Lager und internationale Begegnungen
    6. Öffentlichkeitsarbeit
  4. Ressorts können in Personalunion geführt werden; es können aber höchstens zwei Ressorts zusammengefasst werden. Die Position des Ortsgruppenjugendvorsitzenden und das Ressort Finanzen können nicht in Personalunion ausgeführt werden. Für die Ressorts können auch Stellvertreter gewählt werden. Daneben können weitere Personen gewählt werden, die keinem Ressort direkt zugeordnet werden, aber der allgemeinen Unterstützung des Ortsgruppenjugendvorstandes, insbesondere bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen dienen.
  5. Die Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes werden vom ordentlichen Ortsgruppenjugendtag für die Dauer von einen Jahr gewählt. Beim Ausscheiden eines Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieds kann der Ortsgruppenjugendvorstand das Amt bis zum nächsten Ortsgruppenjugendtag kommissarisch besetzen. Die Amtszeit einer Wahlfunktion endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges.
  6. Der Ortsgruppenjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung der Ortsgruppe Musterstadt e.V. der DLRG, der Ortsgruppenjugendordnung, der Ortsgruppenjugendgeschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Ortsgruppenjugendtages und ist dem Ortsgruppenvorstand gegenüber verantwortlich.
  7. Der Ortsgruppenjugendvorstand tritt zusammen, wenn es das Interesse der Ortsgruppenjugend erfordert. Die Sitzungen sind verbandsöffentlich.
  8. Zur Wahrnehmung eindeutig abgegrenzter Aufgaben kann der Ortsgruppenjugendvorstand Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Ortsgruppenjugendvorstandes.

§ 8 Verhältnis zum Stammverband und zur DLRG-Jugend

Die Ortsgruppenjugend ist fester Bestandteil der DLRG Ortsgruppe Musterstadt e.V. und falls in der OGJO, der BzJO, der LJO und der Ordnung der DLRG-Jugend, Bundesebene nicht weiter geregelt, an dessen Satzung gebunden.

§ 9 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur durch den ordentlichen Ortsgruppenjugendtag oder einen speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden; sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sowie des Ortsgruppenvorstandes der Ortsgruppe Musterstadt e.V. der DLRG.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung der Ortsgruppenjugend kann nur durch einen zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden; sie bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Das Vermögen der Ortsgruppenjugend verwaltet bis zu einer Neugründung die Ortsgruppe Musterstadt e.V. der DLRG.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung trat durch Beschlussfassung des ordentlichen Ortsgruppenjugendtages am [Datum angeben] in Musterstadt in Kraft. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Ortsgruppenjugendordnung ihre Gültigkeit.

Der Ortsgruppenvorstand gab seine Zustimmung in Musterstadt am [Datum angeben].

Hinweis: Der Ortsgruppenjugendvorstand ist kein Vorstand nach § 26 BGB.

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