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Kinder- und Jugendfreizeiten

Kinder- und Jugendfreizeiten bieten Kindern und Jugendlichen in den Ferien die Möglichkeit zur Erholung und Entdeckung. Kinder- und Jugendverbände können, im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern, auf die Kinder und Jugendlichen eingehen, versuchen mit ihnen ihre Wünsche und Ideen zu verwirklichen und ihnen Alternativen für ihre Freizeitgestaltung aufzuzeigen. Dafür gelten in Bezug auf die Beantragung von Landesjugendplanmitteln folgende Kriterien:

Ziele von Freizeitmaßnahmen sind:

  • Erholung
  • Erweiterung des Erlebnisbereiches
  • Begreifen anderer Lebensgewohnheiten
  • Sportliche Bewältigung
  • Soziales lernen

Zur Verwirklichung dieser Ziele werden folgende Grundsätze betont:

  • Reichhaltiges Angebot und zahlreiche Anregungen
  • Mitgestaltung durch die TeilnehmerInnen
  • Freiwilligkeit
  • Spielen - Gestalten - Erleben
  • Verantwortliche Mithilfe

Pädagogische Kategorien sind:

  • Partizipation
  • Emanzipation

Förderung

Gefördert werden Kinder und junge Menschen im Alter von 6 bis unter 21 Jahren, welche in der überwiegenden Anzahl ihren Wohnsitz in Nordrhein Westfalen haben.

  • die Mindestteilnehmenden-Zahl sieben Personen beträgt.
  • sie in Deutschland oder Europa stattfindet.
  • eine Teilnehmerliste geführt wird.
  • Nach der Durchführung sollte ein kurzer Erfahrungsbericht nach Zielgruppe, Ort, Aufenthaltsdauer, Art der Unterkunft und evtl. Besonderheiten vorgelegt werden
  • An- und Abreisetag gelten als zwei förderungswürdige Tage
  • Gefördert wird mit einem Tagessatz von bis zu 15,00€ pro Teilnehmer

Nicht förderbar sind reine Trainingszeiten oder Jugendturniere, die keinen Freizeitcharakter haben. Ebensfalls nicht förderfähig sind Familienfreizeiten, Besuche von Freizeitparks, Wellnesswochenenden und Spielbankbesuche.

Korrekturen/Änderungen an der Teilnehmerliste

Korrekturen und Veränderungen an Teilnehmerlisten sind mit äußerster Sorgfalt zu behandeln, da immer die Gefahr einer nachträglichen Manipulation besteht. Werden jedoch noch Änderungen vorgenommen, muß an jede Teilnehmerliste eine rechtsverbindliche Erklärung angehängt werden, die von zwei nach § 26 BGB Zeichnungsberechtigten unterschrieben wird. In dieser Erklärung muß die Veränderung auf der Teilnehmerliste beschrieben und deren Richtigkeit bestätigt werden.

Die Unterzeichnenden müssen darüber informiert sein, daß eine Bestätigung von falschen Angaben strafrechtlich verfolgt werden.

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